§ 14 Abteilung Jugendfeuerwehren
14.1 Zur Förderung des Nachwuchses in den angeschlossenen Kreisfeuerwehrverbänden richtet der Verband durch Beschluss der Vertreterversammlung innerhalb des Ver-bandes eine Abteilung mit der Bezeichnung “Abteilung Jugendfeuerwehren” ein. Die Abteilung ist rechtlich unselbständig. Der Verband wird ausschließlich durch den ge-schäftsführenden Vorstand vertreten. Dies umfasst auch die Abteilung “Jugendfeu-erwehren”. Die Abteilung bzw. ihre Mitglieder sind zur rechtlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.
14.2 Die Interessen und Belange der Abteilung werden ausschließlich innerhalb des Ver-bandes durch eine/n Sprecherin/Sprecher vertreten. Zur Wahl der Sprecherin/des Sprechers wird auf Ziff. 13.2 verwiesen. Die Abteilungsmitglieder schlagen der Ver-treterversammlung einen Kandidaten zur Wahl als Sprecherin/Sprecher der Abteilung vor. Über den Vorschlag ist von der Abteilung ein Beschluss zu fassen.
14.3 Abteilungsmitglied ist jede/r Kreisjugendfeuerwehrwart/in der angeschlossenen Kreisfeuerwehrverbände sowie deren gewählter Sprecher/in. Die Mitglieder des ge-schäftsführenden Vorstandes gemäß Ziff. 7.1.1 bis 7.1.3 sind geborene Mitglieder der Abteilung.
14.4 Die Mitgliedschaft in der Abteilung endet außer durch Tod durch den jederzeit mögli-chen Austritt, der schriftlich gegenüber der Sprecherin/dem Sprecher der Abteilung zu erklären ist. Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, endet eine ggf. bestehende Abteilungsmitgliedschaft automatisch. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückzahlung ggf. gezahlter Beiträge.
14.5 Die Abteilung kann eigene Versammlungen durchführen. Diese werden von der Sprecherin/dem Sprecher gemäß Ziff. 8.5 geleitet. Die Sprecherin/der Sprecher ge-mäß Ziff. 8.5 beruft diese Versammlungen ein. Die Ziff. 12.2 sowie 12.5 Satz 1 und 2 und 12.6 gelten entsprechend. Werden in diesen Versammlungen Beschlüsse gefasst, hat jedes Abteilungsmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
14.6 Beschlüsse der Abteilung sind für den Verband bzw. den geschäftsführenden Vor-stand des Verbands nicht verbindlich. Der geschäftsführende Vorstand soll die Be-schlüsse der Abteilung bei seiner Geschäftsführung jedoch nach Möglichkeit berück-sichtigen.
14.7 Die Abteilung führt eine selbständige Kasse (Abteilungskasse), aus der die Abteilung zu finanzieren ist. Hierzu soll die Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand spä-testens zwei Wochen nach dem Ende eines Kalenderjahres einen Haushaltsvoran-schlag über die Finanzierung der Abteilung für das folgende Kalenderjahr vorlegen. Nach dem Beschluss der Vertreterversammlung über den Haushalt der Abteilung ist der entsprechende Betrag an die Abteilungskasse weiterzuleiten. Sonstige für die Ar-beit der Abteilung erforderliche finanzielle Mittel können von der Sprecherin/dem Sprecher der Abteilung beim Vorstand beantragt werden, wenn und soweit sie nicht bereits in einem von der Vertreterversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlag enthalten sind. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge.
Die Abteilungsmitglieder können eine Beitragsordnung für die Abteilung beschließen. Etwaige Mitgliedsbeiträge sind direkt an den Verband zahlbar und werden durch den Verband verwaltet. Von Abteilungsmitgliedern für Zwecke der Abteilung gezahlte Bei-träge dürfen nur für die Belange der Abteilung verwendet werden und sind an die Ab-teilungskasse weiterzuleiten, soweit gemeinnützigkeitsrechtliche Belange nicht ent-gegenstehen.
Spätestens zwei Wochen nach dem Ende eines Kalenderjahres legt die Spreche-rin/der Sprecher der Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand die Jahresrechnung über die Abteilungskasse für das vorherige Kalenderjahr vor. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Jahresrechnung an die Vertreterversammlung weiter.
14.8 Der Verband kann jederzeit die Auflösung der Abteilung beschließen. Zuständig hierfür ist die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Für die Abteilung gezahlte Beiträge sind auch nach Auflösung der Abteilung ausschließlich für die Belange der Nachwuchsarbeit zu verwenden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.