Satzung

§ 9 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

9.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

9.2 Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes nach Ziff. 8.1 bis 8.6

9.3 Jede/jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

10.1 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

10.2 Der Vorstand stellt für jeweils ein Jahr den Haushaltsplan auf und legt ihn zur Be-schlussfassung der Vertreterversammlung vor.

10.3 Der Vorstand hat sich an den von der Vertreterversammlung beschlossenen Haushalt grundsätzlich zu halten.

10.4 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Einzelpersonen, der Interessenge-meinschaften und der Körperschaften des öffentlichen Rechts als Einzelmitglieder oder fördernde Mitglieder.

§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

11.1 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für die Geschäftsführung Kräfte her-anzuziehen. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für Auslagen und Aufwände kann eine Entschädigung gewährt werden.

11.2 Der geschäftsführende Vorstand legt den Termin für die jährliche Vertreterversamm-lung fest. Die/der Vorsitzende gemäß Ziff. 7.1.1 beruft sie gemäß § 12.2 der Satzung ein.

11.3 Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Verbandes. Sie/er führt die Kassenabschlüsse durch, lässt sie von den zwei gewählten Kassen-prüferinnen/Kassenprüfern prüfen und legt sie der Vertreterversammlung zur Ge-nehmigung vor.