Abteilung Jugendfeuerwehr

Zur Förderung des Nachwuchses in den angeschlossenen Kreisfeuerwehrverbänden hat der Verband durch Beschluss der Vertreterversammlung innerhalb des Verbandes eine Abteilung mit der Bezeichnung “Abteilung Jugendfeuerwehren” eingerichtet. Die Abteilung ist rechtlich unselbständig. Der Verband wird ausschließlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dies umfasst auch die Abteilung “Jugendfeuerwehren”. Die Abteilung bzw. ihre Mitglieder sind zur rechtlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.

Die Interessen und Belange der Abteilung werden ausschließlich innerhalb des Verbandes durch eine/n Sprecherin/Sprecher vertreten. Die Abteilungsmitglieder schlagen der Vertreterversammlung einen Kandidaten zur Wahl als Sprecherin/Sprecher der Abteilung vor. Über den Vorschlag ist von der Abteilung ein Beschluss zu fassen.

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Abteilungsmitglied ist jede/r Kreisjugendfeuerwehrwart/in der angeschlossenen Kreisfeuerwehrverbände sowie deren gewählter Sprecher/in. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind geborene Mitglieder der Abteilung.

Die Mitgliedschaft in der Abteilung endet außer durch Tod durch den jederzeit möglichen Austritt, der schriftlich gegenüber der Sprecherin/dem Sprecher der Abteilung zu erklären ist. Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, endet eine ggf. bestehende Abteilungsmitgliedschaft automatisch. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückzahlung ggf. gezahlter Beiträge.

Die Abteilung kann eigene Versammlungen durchführen. Diese werden von der Sprecherin/dem Sprecher geleitet. Die Sprecherin/der Sprecher beruft diese Versammlungen ein. Werden in diesen Versammlungen Beschlüsse gefasst, hat jedes Abteilungsmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse der Abteilung sind für den Verband bzw. den geschäftsführenden Vorstand des Verbands nicht verbindlich. Der geschäftsführende Vorstand soll die Beschlüsse der Abteilung bei seiner Geschäftsführung jedoch nach Möglichkeit berücksichtigen.

 Die Abteilung führt eine selbständige Kasse (Abteilungskasse), aus der die Abteilung zu finanzieren ist. Hierzu soll die Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen nach dem Ende eines Kalenderjahres einen Haushaltsvoranschlag über die Finanzierung der Abteilung für das folgende Kalenderjahr vorlegen. Nach dem Beschluss der Vertreterversammlung über den Haushalt der Abteilung ist der entsprechende Betrag an die Abteilungskasse weiterzuleiten. Sonstige für die Arbeit der Abteilung erforderliche finanzielle Mittel können von der Sprecherin/dem Sprecher der Abteilung beim Vorstand beantragt werden, wenn und soweit sie nicht bereits in einem von der Vertreterversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlag enthalten sind. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge.

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Die Abteilungsmitglieder können eine Beitragsordnung für die Abteilung beschließen. Etwaige Mitgliedsbeiträge sind direkt an den Verband zahlbar und werden durch den Verband verwaltet. Von Abteilungsmitgliedern für Zwecke der Abteilung gezahlte Beiträge dürfen nur für die Belange der Abteilung verwendet werden und sind an die Abteilungskasse weiterzuleiten, soweit gemeinnützigkeitsrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

Spätestens zwei Wochen nach dem Ende eines Kalenderjahres legt die Sprecherin/der Sprecher der Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand die Jahresrechnung über die Abteilungskasse für das vorherige Kalenderjahr vor. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Jahresrechnung an die Vertreterversammlung weiter.

Der Verband kann jederzeit die Auflösung der Abteilung beschließen. Zuständig hierfür ist die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Für die Abteilung gezahlte Beiträge sind auch nach Auflösung der Abteilung ausschließlich für die Belange der Nachwuchsarbeit zu verwenden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.