Satzung

§ 12 Vertreterversammlung

12.1 Die Vertreterversammlung besteht aus:

12.1.1 den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes

12.1.2 Stimmberechtigten Vertretern der angeschlossenen Kreisfeuerwehrverbände. Jeder Kreisfeuerwehrverband hat das Recht, für je angefangene 100 bei-tragszahlende Mitglieder außer den Mitgliedern des Vorstandes einen stimm-berechtigten Vertreter zu entsenden.

12.1.3 den stimmberechtigten Ehrenmitgliedern. Je angefangene 5 Ehrenmitglieder kann ein stimmberechtigter Vertreter entsendet werden.

12.2 Die Vertreterversammlung ist jährlich mindestens einmal schriftlich einzuberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

12.3 Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Kreisfeuerwehrverbänden hat der Vor- stand innerhalb einer Zeit von sechs Wochen eine Vertreterversammlung einzuberu-fen.

12.4 Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist.

12.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefasst. Stim-mengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat eine Stimme.

12.6 Von jeder Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsit-zenden oder einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet sein muss.

§ 13 Aufgaben der Vertreterversammlung

13.1 Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für vier Jahre.

Zu Ziff. 7.1.1 und 7.1.3; Wiederwahl möglich
Zu Ziff. 7.1.2; einmalige Wiederwahl möglich

13.2 Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ziff. 8.5 und 8.6 für vier Jahre; die Wieder-wahl ist möglich. Bei der Wahl dieser Mitglieder des Vorstands soll der Vorschlag der jeweiligen Abteilungsmitglieder nach Ziff. 14.2 (vgl. auch 15.1) berücksichtigt werden.

13.3 Wahl der Sprecherin/des Sprechers nach Ziff. 8.7 für vier Jahre; Wiederwahl möglich.

13.4 Wahl der zwei Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer für ein Jahr; einmalige Wieder-wahl möglich.

13.5 Genehmigung des Haushalts und der Rechnungsabschlüsse; insbesondere auch die Genehmigung der Haushaltsvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Abtei-lungen.

13.6 Entlastung des Vorstandes

13.7 Festsetzung der Beiträge

13.8 Beschlussfassung über vorliegende Anträge